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Oberlandesgericht Köln, 11 U 113/95

Datum:
06.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 113/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0306.11U113.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 549/93
Schlagworte:
eidesstattliche Versicherung Streitwert
Normen:
FGG §§ 79, 163
Leitsätze:
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 1995 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 549/93 - abgeändert und der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens IV ZB 19/95 des Bundesgerichtshofs. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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