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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist auch in der Sache begründet.
3Die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin stehen wegen des Schadenfalles vom 18./30. Dezember 1992 aus der für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
41. Nach § 12 Nr. 1 I b S. 1 AKB umfaßt die abgeschlossene Versicherung unter anderem die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung.
5Zu Unrecht hat das Landgericht einen Diebstahl durch den Fahrer, der sich O. nannte, und seine etwaigen Mittäter angenommen.
6Der Begriff des Diebstahls ist in § 12 AKB rein strafrechtlich zu verstehen (vgl. § 242 StGB) und setzt demnach eine Zueignungsabsicht beim Täter voraus, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 a zu § 12 AKB m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts dafür, daß der oder die Täter sich das Fahrzeug selbst zueignen wollten. Ihnen kam es ganz offensichtlich nicht auf das Fahrzeug, sondern ausschließlich auf dessen Ladung an. Dies zeigt der tatsächliche Ablauf der Dinge mit aller Deutlichkeit.
7Aus denselben Erwägungen kommt auch eine Unterschlagung nicht in Betracht.
8Nach § 12 Nr. 1 I b AKB ist zwar auch der Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung versichert. Entwendung ist die widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt. Hier ist ein subjektives Unrechtselement nicht zu fordern. Auf die innere Willensrichtung des Wegnehmenden kommt es nicht an (vgl. BGH r+s 95, 125).
9Die für eine Entwendung notwendige Wegnahmehandlung erfordert jedoch einen Gewahrsamsbruch unter Herstellung neuen Gewahrsams. Als Bruch des Gewahrsams wird dessen Entzug gegen den Willen des Inhabers bezeichnet. Einverständnis mit dem vom Täter erstrebten und erlangten Gewahrsam schließt das Merkmal der Wegnahme aus. Das gilt auch dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erzielt worden ist. Auf den Beweggrund kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH VersR 75, 225, 226 m.w.N.). Das durch Täuschung erlangte Einverständnis muß sich jedoch auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in ihrem vollem Umfang erstrecken. Willigt der Getäuschte nur in eine Lockerung seines Gewahrsams ein und muß der Täter daher noch durch eine weitere, eigenmächtige Handlung den vorbehaltenen ,Gewahrsamsrest" brechen, so liegt hierin eine Wegnahme der Sache (BGH a.a.O.).
10Mag durch die zeitweilige Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Fahrer in vielen Fällen nur eine Gewahrsamslockerung eintreten oder jedenfalls Mitgewahrsam des Eigentümers erhalten bleiben, liegt der Streitfall in einem entscheidenden Punkt anders. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (a.a.O.) war die Klägerin nicht nur mit dem Verlassen ihres Betriebsgeländes durch den Fahrer ,O." einverstanden, sondern hatte ihm darüber hinaus gestattet, den Lkw über das Wochenende mit nach Hause zu nehmen, wobei die vom Fahrer angegebene Adresse nicht zutreffend war.
11Gewahrsam ist die tatsächliche, in der unmittelbaren Verwirklichung nicht behinderte Herrschaft über eine Sache. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens. Anders als in dem Fall des BGH (a.a.O.), in dem dem Eigentümer konkrete Einwirkungsmöglichkeiten auf sein Fahrzeug verblieben, kann dies unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht mehr gesagt werden. Hier hatte der Täter durch das Einverständnis der Klägerin Alleingewahrsam erlangt, ohne daß der Klägerin noch irgendwelche realen Einwirkungsmöglichkeiten auf ihr Fahrzeug verblieben wären. In dem Zeitpunkt, in dem der Fahrer ,O." das Betriebsgelände der Klägerin verließ und das Fahrzeug mit ihrem Einverständnis über das Wochenende mit ,nach Hause" nehmen durfte, waren ihr reale Einwirkungsmöglichkeiten auf ihr Fahrzeug nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens entzogen, wie sich im weiteren Verlauf der Dinge auch gezeigt hat.
12Ob der Fahrer ,O." den Lkw durch Betrug an sich gebracht hat, was in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, bedarf keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Liegt ein solcher Tatbestand vor, ist er im Rahmen der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nicht gedeckt. Lehnt man einen Betrug ab, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, daß einer der versicherten Tatbestände vorliegt, wie sie in § 12 Nr. 1 I b AKB aufgezählt sind.
13Schließlich liegt der Versicherungsfall ,Beschädigung des Fahrzeugs durch unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen" nicht vor. Bei dem Fahrer handelte es sich nicht um eine betriebsfremde Person. Danach ist betriebsfremd, wer das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, es sei denn, er ist für den Betrieb angestellt oder das Fahrzeug ist ihm vom Halter überlassen worden. Nicht betriebsfremd ist demnach derjenige, der zwar nicht so wie geschehen mit dem Fahrzeug fahren darf, es aber mit Willen des Halters in Besitz hat (vgl. Senat VersR 94, 593 = ZFS 93, 307). Letzteres ist hier der Fall. Der von der Klägerin eingestellte Fahrer, der sich O. nannte, ist in keinem Fall eine betriebsfremde Person, selbst wenn die zuletzt von ihm unternommene Fahrt eine Schwarzfahrt mit dem Zweck gewesen ist, das Ladegut zu unterschlagen.
142. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.165,09 DM.