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Oberlandesgericht Köln, 9 U 338/94

Datum:
19.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 338/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U338.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 86/93
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Repräsentant Zurechnung Wartepflicht Unfallflucht
Normen:
AKB §§ 7 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. V Abs. 4; VVG §§ 6, 23; StVG § 142
Leitsätze:
1) Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer längerfristig die alleinige Obhut über die versicherte Sache ausübt und insbesondere darauf zu achten hat, daß keine Gefahrerhöhung vorgenommen wird (Risikoverwaltung). Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag muß nicht hinzutreten (Vertragsverwaltung). 2) Die Zurechnung eines Fehlverhaltens des Repräsentanten setzt voraus, daß das Fehlverhalten in innerem sachlichen Zusammenhang mit den Angelegenheiten steht, die die Repräsentanteneigenschaft begründen. 3) Eine Verletzung der Wartepflicht nach einem Verkehrsunfall ist deswegen dem Halter des Kfz und Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung auch dann nicht zuzurechnen, wenn der Fahrer als Repräsentant anzusehen ist.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.8.1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 86/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 35.953,28 DM nebst 10 % Zinsen vom 12.6.1992 bis zum 30.4.1993 und 5 % Zinsen ab dem 1.5.1993 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 53.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
 
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