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Oberlandesgericht Köln, 7 U 37/95

Datum:
13.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 37/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0713.7U37.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 405/94
Schlagworte:
GEFÄHRLICHE STELLE; STREUPFLICHT DER GEMEINDE;
Leitsätze:

1. Zur Frage, wann eine "gefährliche Stelle" vorliegt und deshalb eine Streupflicht der Gemeinde besteht. 2. Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht setzt an Werktagen im allgemeinen nicht vor 6 Uhr 30, an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen nicht vor 9 Uhr ein.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.01.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 405/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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