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Oberlandesgericht Köln, 7 U 153/94

Datum:
09.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 153/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0209.7U153.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 259/93
 
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 3. Mai 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 259/93 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 144.818,11 DM nebst Zinsen in Höhe von 11 % für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1993, 10,5 % für die Zeit vom 1. bis zum 14. Juli 1993, 10 % für die Zeit vom 15. Juli bis zum 30. September 1993 und 9,5 % für die Zeit seit dem 1. Oktober 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 38 % und das beklagte Land zu 62 %, die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/3 und dem Land zu 2/3 zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 180.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch das beklagte Land 5.000,00 DM. Das Land kann die Sicherheit auch durch selbstschulderische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
 
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