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Oberlandesgericht Köln, 6 W 88/94

Datum:
21.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 88/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0221.6W88.94.00
 
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Bruchteil; Streitwert des Verfügungsverfahrens
Normen:
§ 20 ABS. 1 GKG; § 3 ZPO; § 4 ZPO
Leitsätze:

Der Gegenstandswert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung ist eigenständig und unabhängig vom Wert des zugehörigen Hauptsacheverfahrens zu bestimmen; es verbietet sich insbesondere bei Unterlassungsverfahren, schematisch und "als Regel" auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes zu erkennen.

 
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