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Oberlandesgericht Köln, 6 W 60/95

Datum:
03.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 60/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0803.6W60.95.00
 
Schlagworte:
Abmahnung des Nichtstörers
Normen:
ZPO §§ 91A, 93
Leitsätze:

1. Wird in eine Gemeinschaftsanzeige ein Unternehmen von dem Werbekunden ohne sein Wissen und Zutun miteinbezogen und wird ein Dritter durch diese Werbung in seinen Rechten beeinträchtigt und mahnt sodann der Verletzte den vermeintlichen Mitstörer ab, ist dieser nicht verpflichtet, jenen vollständig auf seine fehlende Verantwortlichkeit für die Werbung hinzuweisen. 2. Maßgeblich für die Frage der ,Veranlassung" i.S. des § 93 ZPO ist allein, ob der Antragsgegner (Beklagte) durch sein Verhalten vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, also durch seine Reaktion auf die Abmahnung, zurechenbar dessen Einleitung verursacht hat. Auf das spätere Vorbringen des Abgemahnten in diesem Verfahren kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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