Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 19/95

Datum:
19.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 19/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0519.6U19.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 0 185/94
 
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 6. Dezember 1994 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 0 185/94 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Einzelhändlern für die Teilnahme an dem "TOP-CARD-System" wie nachstehend wiedergegeben zu werben, sofern der Verbraucher die TOP-CARD nur gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags von monatlich 2,00 DM, jährlich 24,00 DM, erhalten kann: Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank