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Oberlandesgericht Köln, 6 U 94/94

Datum:
28.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 94/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0428.6U94.94.00
 
Schlagworte:
Auslaufmodelle
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:

1. Das Verschweigen von Eigenschaften einer Ware in der Werbung verstößt gegen § 3 UWG, wenn die Eigenschaften vom Verkehr als wesentliche angesehen werden, also den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet sind. Als wesentliche Tatsache in diesem Sinne kann in Betracht kommen, daß es sich bei dem beworbenen Produkt um ein sog. ,Auslaufmodell" handelt. 2. ,Auslaufmodelle" sind Modelle, die vom Hersteller nicht mehr produziert werden und nur noch als Reststücke im Vertrieb verfügbar sind. Für die Bewertung eines Produktes als ,Auslaufmodell" ist ohne Bedeutung, ob der Hersteller hierzu ein ,Nachfolgemodell" entwickelt und auf den Markt gebracht hat oder nicht. 3. Bei Produkten der Unterhaltungselektronik, die raschem technischen Wandel unterworfen sind, schätzt ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs aktuelle Geräte grundsätzlich höher ein als auslaufende.

 
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