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Oberlandesgericht Köln, 6 U 4/95

Datum:
24.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 4/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1124.6U4.95.00
 
Schlagworte:
ANZEIGENWERBUNG FÜR TELEFAXBUCH; UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG STATT; ABSCHLUßERKLÄRUNG; BESEITIGUNG DER WIEDERHOLUNGSGEFAHR; VERJÄHRUNG
Normen:
UWG §§ 1, 3, 21; ZPO § 270 ABS. 3; BGB § 209 ABS. 1
Leitsätze:

1. Eine -ausreichende- Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzinteresse an der Erlangung eines gerichtlichen Titels.

2. Die Werbung für Eintragungen in ein ,Telefaxbuch" ist irreführend, wenn durch sie der Eindruck erweckt wird, bei dem angekündigten ,Telefaxbuch" handle es sich um ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Faxteilnehmer in Deutschland.

3. Die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von DM 6.001,-- für jeden Fall der Zuwiderhandlung beseitigt bei irreführender Akquisition von Anzeigeneintragungen in einem Telefaxbuch die Wiederholungsgefahr jedenfalls dann nicht, wenn vom Unterlassungsschuldner später erneut nur unwesentlich abweichende wettbewerbswidrige Angebotsschreiben versandt werden.

4. Gibt ein Unterlassungsschuldner, der auf die ursprüngliche Abmahnung nicht mit einer Unterwerfung reagiert hatte, nach Erlaß einer Beschlußverfügung statt der von ihm geforderten Abschlußerklärung nunmehr eine vertragsstrafegesicherte Unterlassungserklärung ab, braucht der Gläubiger eine solche nicht anzunehmen; sie beseitigt auch nicht die Wiederholungsgefahr.

5. Ein Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 270 Abs. 3 ZPO berufen, wenn er - auch in der Zeit bis zum Ablauf der Verjährung - nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Verzögerung nach Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Zu den an den Kläger in diesem Zusammenhang im Einzelfall zu stellenden Anforderungen.

 
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