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Oberlandesgericht Köln, 6 U 32/95

Datum:
14.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 32/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0714.6U32.95.00
 
Schlagworte:
BONUS-KARTE
Normen:
RABATTG §§ 1 II. 2. ALT., 9, 12; UWG § 13 II. 2
Leitsätze:

1. Der Anwendung des Rabattgesetzes steht nicht entgegen, daß der Letztverbraucher den unzulässigen Nachlaß auf den allgemein geforderten Preis nicht unmittelbar vom Anbieter der Leistung oder Ware und nicht sofort bei Vertragsschluß erhält. Ein Rabattverstoß ist auch in Form der ,Rückvergütung" über einen zwischengeschalteten Dritten möglich.

2. Wirbt ein Gastronomieunternehmen mit einem Preisnachlaß von 7% bzw. 10%, den es, als Partnerunternehmen einer ,V. Bonus AG", deren Mitgliedern (= Inhabern von sogenannten ,VIP-Bonus-Karten) in der Weise gewährt, daß es an die AG für die ,Vermittlung" des Kunden eine ,Provision" zahlt, von der dieses sodann 7% bzw. 10% an seine Mitglieder ,rückvergütet", liegt hierin, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Rabatts, ein Verstoß gegen § 1 II 2. Alt. RabattG.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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