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Oberlandesgericht Köln, 6 U 28/95

Datum:
24.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 28/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1124.6U28.95.00
 
Normen:
UWG §§ 3, 13 ABS. 2 NR. 2, 24 ABS. 2; ZPO § 512 A; WERBUNG FÜR ANZEIGEN IN BRANCHENANZEIGER; DRITTUNTERWERFUNG;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, Urteil vom 24.11.1995 - 6 U 28/95 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Werbung für Anzeigen in Branchenanzeiger; Drittunterwerfung

UWG §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 2; ZPO § 512 a 1. Das Berufungsgericht ist an die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanz auch dann gebunden, wenn diese ihrer Entscheidung eine unzutreffende Vorschrift zugrundegelegt hat (hier: § 24 Abs. 2 UWG a.F. statt § 24 Abs. 2 n.F. UWG). 2. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß ein Verband gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch dann klagebefugt ist, wenn ihm die Mitglieder, deren Interessen er kollektiv vertritt, (nur) mittelbar, nämlich über Zusammenschlüsse, die ihrerseits Mitglieder des klagenden Verbandes sind, angehören. 3. Bei der Frage, ob durch Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen ist, kommt es nicht darauf an, welchen Betrag der Drittabmahner bei der Vertragsstrafe für erforderlich hält, sondern darauf, welcher Betrag objektiv geeignet ist, den Verletzer wirksam von seinem wettbewerbswidrigen Tun abzuhalten. 4. Auch eine geforderte überhöhte, als unangemessen angesehene Vertragsstrafe enthebt den Verletzer nicht der Verpflichtung, seinerseits das Erforderliche zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu veranlassen, insbesondere eine aus seiner Sicht für angemessen gehaltene Vertragsstrafe anzubieten. 5. Zur Frage der Unlauterkeit von Angeboten zur Schaltung von Anzeigen in einem Branchenanzeiger.

 
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