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Oberlandesgericht Köln, 6 U 23/95

Datum:
19.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 23/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0519.6U23.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 66/94
Schlagworte:
Unzulässige Rechtsausübung; irreführende Gestaltung von sog. ,Zweikammernbechern"
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
1. Wird im Verfahren der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit einer Produktausstattung (hier: Verpackung) gestritten und zu der verfahrensbetroffenen Ausstattung eine gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und diese vom Antragsteller angenommen und wird sodann von ihm - in Kenntnis einer zwischenzeitlich vorgenommenen Abwandlung des ursprünglich angegriffenen Produktes - der Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, steht ein solches Verhalten einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nunmehr auf Unterlassung der neuen Gestaltung (Ausstattung) grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt auch, wenn das Gericht vor Abgabe der Erledigungserklärungen zu erkennen gegeben haben sollte, daß aus seiner Sicht wettbewerbsrechtliche Einwände gegen die neue Form nicht gegeben sein dürften. 2. Enthält ein sog. ,Zweikammernbecher", in dem ein Fruchtjoghurt angeboten wird in der zweiten (kleineren) Kammer kein Lebensmittel, sondern statt dessen ein Sammelobjekt (hier: Tierfigur), wird der Verkehr hierdurch im Hinblick auf die Füllung bzw. Füllmenge relevant irregeführt. 3. Zu den Anforderungen an die Hinweise, die geeignet sind, der Gefahr einer Irreführung über den tatsächlichen Inhalt des Angebots wirksam entgegenzuwirken.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 9. Februar 1995 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 66/94 - wird folgt abgeändert: Die einstweilige Verfügung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.1994 - 6 W 112/94 - wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antragsgegnerin aufgegeben wird, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,-, ersatzweise - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann - einer an ihrem Vorstand zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, einen Fruchtjoghurt mild mit Fruchzubereitung unter der Produktbezeichnung "YOG ' N TOYS" in den Ausstattungen zu bewerben und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wie sie nachfolgend in Farbfotografie als Deckelfolie und zur Darstellung des Zweikammersystems als Fotokopie des Becherbodens wiedergegeben sind: Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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