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Oberlandesgericht Köln, 6 U 232/94

Datum:
31.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 232/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0831.6U232.94.00
 
Schlagworte:
HERABSETZENDER WERBEVERGLEICH
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:

Die Aussagen ,... da haben undichte Rohrverbindungen, Wurzeleinwuchs, Rißbildungen und Bruch durch Verkehrslasten keine Chance. Die heute nötigen aufwendigen Sanierungen sind ein Problem, das ein für allemal gelöst werden kann - durch frei Fahrt für duktile Gußrohrtechnik..." in der Werbung für duktile Gußrohre für Abwässer verstoßen als unzulässige, das Leistungsangebot der Mitbewerber (Hersteller von Abwasserrohren aus anderen Materialien; hier: Steinzeug) herabsetzende Werbevergleiche gegen § 1 UWG.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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