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Oberlandesgericht Köln, 6 U 217/92

Datum:
24.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 217/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0324.6U217.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 174/92
Schlagworte:
10-Jahresklausel
Normen:
AGBG §§ 1 ABS. 1, 8, 9 ABS. 1, 13; ABS. 1 UND 2
Leitsätze:
Klauseln in Antragsformularen für Familienschutz- und Unfallversicherungen über Laufzeiten (hier: 10 Jahre) sind auch dann i.S. von § 1 AGBG vorformuliert und gestellt, wenn die den Antrag aufnehmenden Vertreter des Versicherungsunternehmens beim Ausfüllen des Formulars in der hierfür vorgesehenen, ergänzungsbedürftigen Spalte die Laufzeit (10 Jahre) eintragen, ohne zuvor darüber mit dem Kunden gesprochen zu haben, bzw. die Laufzeit (hier: 10 Jahre) mit der Erklärung einsetzen, diese sei üblich. Das bei Feststellung eines solchen Sachverhaltes auszusprechende Unterlassungsgebot hat sich an dem konkret festgestellten Geschehnisablauf zu orientieren.
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-gerichts Köln vom 4. November 1992 - 26 O 174/92 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf Zehnjahresverträge über eine Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Glasversicherung oder Unfallversicherung, a) die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, b) deren zehnjährige Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist und c) soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes ge-hört, sich auf Vereinbarungen über zehnjährige Ver-tragslaufzeiten zu berufen, die zum Vertragsbestandteil gemacht worden sind, indem Versicherungsbeginn und Versicherungsablauf handschriftlich in ein Antragsformular eingesetzt worden sind, wie nachstehend wiedergegeben, sofern ihre Mitarbeiter bzw. Versicherungsvertreter bei der Vermittlung und/oder dem Abschluß des Vertrages die Laufzeit von zehn Jahren eingesetzt haben, ohne zuvor mit dem Versicherungsnehmer über die Versicherungsdauer gesprochen zu haben, oder nachdem sie den Abschluß von Zehnjahresverträgen dem Versicherungsnehmer gegenüber als üblich dargestellt hatten. 2.) Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel zu Ziffer 1) mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. II.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 20.000 DM festgesetzt.
 
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