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Oberlandesgericht Köln, 6 U 182/94

Datum:
22.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 182/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0222.6U182.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 0 146/94
Schlagworte:
Abtretung; Nichtigkeit; Rechtsberatungsgesetz;
Normen:
5. AVO § 1 I (RECHTSBERG); § 134 BGB; § 767 ZPO;
Leitsätze:
1. Geschäftsmäßiger Forderungserwerb i.S. von § 1 der 5. AVO liegt vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Dazu genügt es, wenn ein Wettbewerber an zahlreiche Kunden seines Konkurrenten mit dem Angebot herantritt, deren (angebliche) Forderungen gegen jenen zu übernehmen, um sie künftig im Wege der Aufrechnung - hier: im Rahmen von Vollstreckungsabwehrklagen - gegen Forderungen des Konkurrenten zu verwerten. 2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der 5. AVO hat gem. § 134 BGB Nichtigkeit auch der Abtretung zur Folge.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juni 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 0 146/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers wird auf 27.546,98 DM festgesetzt.
 
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