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Oberlandesgericht Köln, 6 U 181/94

Datum:
14.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 181/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0614.6U181.94.00
 
Schlagworte:
RÜCKABWICKLUNG KAUFVERTRAG; VERZUG; BEWEISLAST
Normen:
BGB §§ 326, 327, 346, 347, 989
Leitsätze:

1. Die in einen Pkw-Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Kaufpreis (hier: Restkaufpreis) bei Abholung des Wagens zu zahlen sei, steht der Annahme der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich entgegen.

2. Verlangt der Verkäufer eines Pkws, nachdem er zunächst wegen behaupteter Nichtzahlung des (Rest-)Kaufpreises dessen Herausgabe nach § 985 BGB gefordert hatte, angesichts zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer das Interesse, obliegt es im Anwendungsbereich des § 326 BGB dem Gläubiger, die Fälligkeit der Hauptleistung (hier: Zahlung), die Mahnung sowie die mit der Ablehnungsandrohung verbundene Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit zu beweisen; auch wenn Nichtleistung und Vertretenmüssen Voraussetzungen des Verzuges sind, ist hingegen hierfür nicht der Gläubiger sondern der Schuldner beweispflichtig.

 
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