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Oberlandesgericht Köln, 6 U 156/94

Datum:
28.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 156/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0428.6U156.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 97/94
Schlagworte:
Mobiltelefon; Netzvertrag
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
Gibt der Anbieter von besonders preisgünstigen Mobiltelefonen diese zu dem angegebenen (beworbenen) Preis nur ab bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzvertrages, hat er dies in der Werbung unmißverständlich herauszustellen, will er sich nicht dem Vorwurf wettbewerbswidriger, weil irreführender Werbung aussetzen. Mangels hinreichender Aufklärung darüber, daß es sich um ein Gesamtangebot handelt, wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise fälschlich annehmen, man könne das beworbene Gerät isoliert, d.h. ohne Netzkarte, erwerben und zwar zu einem Preis, der unter dem Gesamtpreis liegt oder diesen zumindest nicht übersteigt.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 97/94 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 10. Februar 1995 - 6 U 156/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 30.267,50 DM festgesetzt.
 
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