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Oberlandesgericht Köln, 6 U 154/94

Datum:
10.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 154/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0310.6U154.94.00
 
Schlagworte:
DRINGLICHKEIT; WISSENSCHAFTLICH UNGESICHERTE; WERBEAUSLOBUNG
Normen:
UWG § 25, 1; LMBG § 27
Leitsätze:

1. Sind vor Einreichung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung werblich verwendeter wissenschaftlicher Aussagen Recherchen im Hinblick auf deren fachwissenschaftliche Absicherung erforderlich, ist ein hierfür in Anspruch genommener Zeitraum von ca. vier Wochen nicht dringlichkeitsschädlich. 2. Dringlichkeitsschädliche Kenntnis einer (wettbewerbswidrigen Produktgestaltung setzt voraus, daß dem Antragsteller die tatsächlich für den Markt bestimmte Ausstattung konkret bekannt ist; unschädlich ist grundsätzlich die (fern)mündliche Beschreibung bestimmter Gestaltungselemente durch den Antragsgegner. 3. Eine vor Karies schützende Wirkung von Kalzium (hier: in einer Zahnpasta) ist bisher nicht in einem Maße wissenschaftlich gesichert, daß auf eine solche Wirkung ohne Verstoß gegen § 27 LMBG hingewiesen werden könnte.

 
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