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Oberlandesgericht Köln, 6 U 146/94

Datum:
14.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 146/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0714.6U146.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 57/94
Normen:
BGB §§ 339, 133, 157, 242
Leitsätze:

1. Der Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nach den Regeln für die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen zu ermitteln.

2. Hat ein abgemahnter Wettbewerber die ihm zugeleitete vorbereitete Unterwerfungserklärung, nach der eine bestimmte Werbung für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Produkte zu unterlassen sei, ohne Widerspruch des Abmahnenden dahin abgeändert, daß er der übermittelten Liste der Produkte die Worte ,nämlich für" voransetzte, löst eine spätere - wettbewerbswidrige - Werbung der selben Art für ein anderes, nicht in der Liste enthaltenes Produkt, keinen Vertragsstrafenanspruch aus.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Mai 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 57/94 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers wird auf 10.002,00 DM festgesetzt.

 
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