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Oberlandesgericht Köln, 6 U 11/95

Datum:
19.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 11/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0519.6U11.95.00
 
Normen:
UWG §§ 25, 3; DRINGLICHKEIT; WERBUNG MIT TESTERGEBNISSEN; MARKTBEOBACHTUNGSPFLICHT;
Leitsätze:

Dringlichkeit, Werbung mit Testergebnissen, Marktbeobachtungspflicht

UWG § 25; § 3 1. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung eines Wettbewerbers zur Marktbeobachtung dergestalt, daß er sich - ohne konkreten Anlaß - Werbematerial seines Konkurrenten besorgen müßte, um es gezielt auf einen etwaigen wettbewerbswidrigen Inhalt hin zu untersuchen. 2. Wirbt ein Anbieter von Vor- und Einrichtungen für die Brandbekämpfung in einer Werbebroschüre mit der Angabe, alle ,Basisprodukte" seien durch ein hierzu berufenes Institut geprüft, ist diese Angabe irreführend, wenn gleichzeitig Produkte beworben werden, die nicht ohne weiteres als (bloße) Abwandlungen der tatsächlich geprüften angesehen werden können.

 
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