Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 61/94

Datum:
09.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 61/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0209.5U61.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 435/91
Schlagworte:
Ansprüche fehlerhafte zahnprothetische Versorgung
Normen:
BGB §§ 276, 611, 823, 847
Leitsätze:
Abstehende Kronenränder erfordern Erneuerung zahnärztlicher Prothetik und sind deshalb behandlungsfehlerhaft. 1.000,00 DM Schmerzensgeld für Erneuerungsnotwendigkeit von zwei Brücken.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.12.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 435/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.590,17 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.000,-- DM seit dem 20.12.1991 und aus weiteren 2.590,17 DM seit dem 14.03.1994 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Widerkläger 2.417,55 DM nebst 12,25 % Zinsen für die Zeit vom 08.05.1991 bis zum 31.07.1992, 13 % Zinsen für die Zeit vom 01.08.1992 bis zum 24.09.1992, 12,5 % Zinsen vom 25.09.1992 bis zum 12.11.1992 und 4 % Zinsen seit dem 13.11.1992 sowie 10,-- DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten haben der Kläger 81 % und der Beklagte 19 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der Kläger 81 % zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 19 % zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 76 % und der Beklagte 24 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) im Berufungsverfahren hat der Kläger vollen Umfangs zu tragen, die des Beklagten zu 76 %. Der Beklagte hat 24 % der im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank