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Oberlandesgericht Köln, 5 U 40/94

Datum:
26.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 40/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0126.5U40.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 186/90
Schlagworte:
Arzthaftung Risikogeburt Beckenendfußlage
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
Die Entscheidung des die Geburt leitenden Arztes, ob diese vaginal oder mittels Kaiserschnitt durchgeführt werden soll, ist eine ,ärztliche Maßnahme, die der Einwilligung der Schwangeren bedarf, die dann vorher über die Alternativen aufzuklären ist (vgl. BGH AHRS 5000/28 Seite 54), wenn im Falle der vaginalen Geburt dem Kind ernst zu nehmende Gefahren drohen und gewichtige Gründe für einen Kaiserschnitt sprechen (vgl. BGH AHRS 5000/30). Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung über das ,ärztliche Vorgehen primär Sache des Arztes ist, der in einer normalen Entbindungssituation deshalb auch nicht von sich aus die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache zu bringen braucht. Anders ist dies indessen, wenn gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, diese sich als echte Alternative darstellt und medizinisch indiziert ist (vgl. OLG Braunschweig AHRS 5000/16; OLG Köln 5000/29). So liegt es im Streitfall. Dabei kann dahinstehen, ob die Alternativität im Falle einer Beckenendlage grundsätzlich besteht, wie das OLG Braunschweig a.a.O. - vom BGH gebilligt - angenommen hat; jedenfalls gilt dies, wenn die Beckenendlage zusätzlich deshalb weiter komplikationsträchtig ist, weil sich das Kind in Fußlage befindet.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Februar 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 186/90 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juli 1990 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 225.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch gesamtschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Raiffeisen- oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
 
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