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Oberlandesgericht Köln, 5 U 37/95

Datum:
11.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 37/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1211.5U37.95.00
 
Normen:
URSACHE FÜR NETZHAUTABLÖSUNG;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 11.12.1995 - 5 U 37/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ursache für Netzhautablösung

Indirektes Trauma (Sturz auf den Hinterkopf) ist nicht geeignet, eine Netzhautablösung zu verursachen.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung geltend und hat hierzu vorgetragen, er habe am 24.07.1990 einen Unfall dergestalt erlitten, daß er beim Auswechseln eines Reifens an seinem Fahrzeug rücklinks auf den Hinterkopf gestürzt sei. Infolge dieses Unfalles sei es zu einer Netzhautablösung am linken Auge gekommen, deretwegen er - insoweit unstreitig - am 30.07.1990 in der Universitätsklinik K. operiert worden ist.

Der Kläger hat vorgetragen, trotz der Operation vom 30.07.1990 sei er infolge der Netzhautablösung dauerhaft auf dem linken Auge nahezu erblindet und könne auf diesem Auge nur noch schwache Umrisse erkennen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihm aus der Unfallversicherung 30 % der vertraglichen Versicherungssumme auszuzahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 123.900,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den vom Kläger behaupteten Sturz bestritten und ferner geltend gemacht, ein solcher Sturz könne auch nicht ursächlich gewesen sein für die beim Kläger operierte Netzhautablösung. Die Netzhautablösung sei vielmehr ausschließlich schicksalhaft auf eine degenerative Veränderung und Vorschädigung des linken Auges des Klägers zurückzuführen.

Das Landgericht hat zum behaupteten Unfallhergang sowie zur Frage der Ursächlichkeit des behaupteten Unfalls für die beim Kläger operierte Netzhautablösung Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung von Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R., der seine schriftlichen Gutachten ferner mündlich vor der Kammer erläutert hat.

Durch Urteil vom 18.01.1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau des Klägers von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung, was den Sturz vom 24.07.1990 anbetreffe, auszugehen; dieser Sturz sei jedoch nicht ursächlich für die beim Kläger aufgetretene Netzhautablösung, wie sich aus den Ausführungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. R. ergebe.

Gegen dieses am 01.02.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.03.1995 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.05.1995 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor, die erstinstanzliche Beweisaufnahme - Zeugnis seiner Ehefrau - habe ergeben, daß er bei einem Sturz mit dem Kopf auf die Felge des bereitgelegten Reservereifens aufgeschlagen sei und nach kurzer Bewußtlosigkeit deutliche Anzeichen einer Gehirnerschütterung gezeigt habe, wobei er schon zu diesem Zeitpunkt erstmals über Beschwerden in Form von Blitzen und Flocken vor dem linken Auge geklagt habe. Dieser Zustand habe während der gesamten Dauer der Rückfahrt des Klägers und seiner Ehefrau angehalten. Vorliegend spreche die auffallende zeitliche Koinzidenz zwischen der äußeren Verletzung und einer an anderer Stelle eingetretenen Schädigung für eine entsprechende ursächliche Verknüpfung, die sich aus den Regeln des Anscheinsbeweises herleiten lasse. Der Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. R. könne nicht zugestimmt werden. Dieser habe sich für den konkreten Fall auf den Standpunkt gestellt, der Sturz des Klägers sei nicht geeignet gewesen, eine Netzhautablösung herbeizuführen. Soweit der Sachverständige dies auf seine eigene ärztliche Erfahrung sowie auf Ausführungen im Lehrbuch von Gramberg-Danielsen gestützt habe, lasse sich dies nicht nachvollziehen. Es sei deshalb ein weiteres Gutachten einzuholen, und im Rahmen dieses Gutachtens werde auch zu untersuchen sein, ob eine besonders große hufeisenförmige Netzhautablösung, wie sie in der Universitätsklinik Köln festgestellt worden sei, ohne äußere Ursache plötzlich entstehen könne. Es liege vielmehr nahe, daß eine Netzhautablösung, die auf Vorschäden beruhe, klein beginne und sich vergrößere. Für den Versicherungsfall komme es, worauf der Kläger erneut hinweist, nicht darauf an, ob der behauptete Unfall die alleinige Ursache für den Schaden, hier also das verringerte oder gänzlich aufgehobene Sehvermögen des linken Auges sei; vielmehr genüge Mitursächlichkeit des Unfallgeschehens.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden, vorsorglich dem Kläger zu gestatten, eine erforderliche Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und ihr hilfsweise zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, bezieht sich auf die Ausführungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen und tritt der Bezugnahme des Klägers auf einen vorliegend greifenden Anscheinsbeweis entgegen unter Hinweis darauf, daß ein Anscheinsbeweis nur bei einer gesicherten allgemeinen Erfahrung von einer bestimmten Tatsache als Ursache für eine andere Tatsache in Betracht komme. Das erstinstanzliche Gutachten sei eindeutig, und zur Einholung eines weiteren Gutachtens gebe der Vortrag des Klägers keine Veranlassung. Außerdem sei auch der behauptete Unfall nach wie vor zu bestreiten.

 
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