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Oberlandesgericht Köln, 5 U 305/94

Datum:
22.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 305/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0522.5U305.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 506/93
Schlagworte:
fehlerhafte zahnprothetische Versorgung
Normen:
BGB §§ 611, 242, 823, 847
Leitsätze:
Ist eine zahnprothetische Versorgung mit vielen Fehlern behaftet, stehen dem Patienten materielle Schadensersatzansprüche wegen Nachbehandlungskosten und ein Schmerzensgeldanspruch zu.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.09.1994 - 3 O 506/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 3.999,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.1994 zu zahlen sowie ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.1994. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7/12 und der Beklagte 5/12. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/7 und der Beklagte 5/7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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