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Oberlandesgericht Köln, 5 U 288/94

Datum:
29.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 288/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0629.5U288.94.00
 
Schlagworte:
ARZTHAFTUNG; OPERATIONSTECHNIK; ENTSCHEIDUNGSKONFLIKT
Normen:
BGB §§ 611, 242, 278, 823, 831, 847
Leitsätze:

Operationstechnik bei subtotaler Schilddrüsenresektion

Es bleibt offen, ob es nunmehr dem medizinischen Standard entspricht, (auch) bei (nur) subtotaler Schilddrüsenresektion wenigstens zwei Epithelkörperchen einschließlich der sie versorgenden Blutgefäße freizupräparieren; jedenfalls stellt das Unterlassen keinen groben Behandlungsfehler dar.

Macht der Patient geltend, er würde im Falle der Aufklärung über ein bestimmtes Operationsrisiko möglicherweise einer konservativen Therapie den Vorzug gegeben haben, so ist ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel, wenn er ein ungleich schwerwiegendes, erheblich belastendes Risiko bewußt in Kauf genommen hat (hier irreparable Recurrensparese gegenüber sehr selten auftretenden und regelmäßig durch Medikamentengabe einstellbaren permanenten Hypoparathyreoidismus).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. November 1994 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 87/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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