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Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.1995 - 5 U 242/94 -. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit eines Chirurgen
BB-BUZ Heilberufe § 2 Ein angestellter Krankenhausarzt (Chirurg) ist im Sinne von § 2 BB-BUZ Heilberufe dann nicht berufsunfähig, wenn er zulässigerweise eine Vollbeschäftigung als angestellter Arzt im medizinischen Dienst eines Krankenversicherers ausüben kann und ausübt.
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2Der zweite Satz des letzten Absatzes von Seite 3 des Urteils erhält folgende Fassung:
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4"Am 20. Januar 1991 kam der Kläger nach seiner Behauptung beim Schlittschuhlaufen zu Fall und zog sich einen Handgelenkstrümmerbruch links zu, dessentwegen er nach seiner Behauptung noch bis zum 17. März 1991 arbeitsunfähig war."