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Oberlandesgericht Köln, 5 U 235/94

Datum:
09.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 235/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1109.5U235.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 43/94
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. August 1994 - 9 O 43/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM zu zahlen. 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner dem Kläger die Kosten aus der noch durchzuführenden zahnärztlichen Behandlung bei dem Zahnarzt H. bis zur Höhe eines Betrages von 15.000,00 DM zu erstatten. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der mangelhaften Behandlung der Beklagten in der Zeit vom 29. Oktober bis 29. November 1993 noch entstehen wird, die materiellen Schäden insoweit, als der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4 zu tragen. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 3/8 und die Beklagten zu 5/8 als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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