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Oberlandesgericht Köln, 3 U 74/94

Datum:
10.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 74/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0310.3U74.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 341/93
Schlagworte:
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Ausgleich nach gemeinsamen Grundstückserwerb
Normen:
BGB §§ 738, 812, 1298, 1301
Leitsätze:
1. Bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners gegeben wurden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist. 2. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Grundstück von einem Dritten je zur Hälfte erworben, so stellt die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine Leistung des Dritten und nicht des Partners dar, der Zahlungen auf den Kaufpreis oder auf den zur Finanzierung des Grundstückskaufs von beiden Partnern aufgenommenen Kredit geleistet hat. Dieser kann daher weder nach §§ 1301, 1298 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung Übertragung des Miteigentumsanteils an sich verlangen. 3. Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet die Auseinandersetzung hinsichtlich eines gemeinsam erworbenen Grundstücks grundsätzlich nach Gesellschaftsrecht statt. Ein Anwachsung gemäß § 738 BGB kommt nur bei eindeutiger Übernahmevereinbarung in Betracht.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 341/93 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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