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Oberlandesgericht Köln, 3 U 161/94

Datum:
31.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 161/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0331.3U161.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 0 321/93
Schlagworte:
Bindungswirkung Urteils Rechtskraft Erstreckung auf Dritte Strohmann
Normen:
ZPO § 322; BGB § 242
Leitsätze:
Der wirkliche Inhaber eines Unternehmens muß das gegen seinen ,Strohmann" ergangene rechtskräftige Urteil gegen sich gelten lassen.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Juni 1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 321/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß eine Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner neben dem durch Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Januar 1992 - 1 0 405/91 - verurteilten Herrn H. R. B. erfolgt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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