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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 368/95

Datum:
15.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 368/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0815.2WS368.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 102-29/95
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der Vorsitzende der Strafkammer wird angewiesen, der Ehefrau des Angeklagten, Frau S. M., eine Besuchserlaubnis zum Besuch des Angeklagten W. M. zu erteilen. Auf dem Besuchsschein ist zu vermerken, daß ein Vollzugsbeamter den Besuch optisch und akustisch zu überwachen hat und über die Strafverfahren gegen die Eheleute M. (170 Js 2112/94 und 170 Js 461/95 StA Köln) nicht gesprochen werden darf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
 
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