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Oberlandesgericht Köln, 2 W 96/95

Datum:
14.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 96/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0614.2W96.95.00
 
Normen:
ZPO §§ 765A, 788 III
Leitsätze:

1) Bei einer Familie mit vier Kindern, die alle noch zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen, kann eine Zwangsräumung wenige Wochen vor Schuljahresende eine sittenwidrige Härte darstellen.

2) Auch bei einem erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO hat der Schuldner die Kosten nach § 788 III ZPO zu tragen. Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg hatte. Für erfolglose Rechtsmittel gilt dagegen § 97 ZPO.

 
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