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Oberlandesgericht Köln, 2 W 1/95

Datum:
06.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 1/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0106.2W1.95.00
 
Schlagworte:
PKH; ZESSION; BEWEISWÜRDIGUNG
Normen:
§ 114 ZPO; § 116 NR. 1 ZPO
Leitsätze:

Voraussetzungen für PKH-Bewilligung für den Zessionar

1) Eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) ist im Prozeßkostenhilfeverfahren zwar nicht in Bezug auf das konkret wahrscheinliche Ergebnis einer Zeugenaussage, wohl aber in Bezug auf den Beweiswert der Aussage im behaupteten Sinn zulässig.

2) Für die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit kommt es im Fall der Abtretung vor Einleitung der Rechtsverfolgung sowohl auf die Bedürftigkeit des Zedenten wie die des Zessionars an. Das gilt nicht nur in Fällen des Rechtsmißbrauchs durch Vorschieben einer bedürftigen Partei, sondern immer dann, wenn kein triftiger Grund für die Abtretung bestanden hat.

 
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