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Oberlandesgericht Köln, 2 W 191/94

Datum:
06.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 191/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0106.2W191.94.00
 
Schlagworte:
PKH; BELASTUNG; RECHTSÄNDERUNG
Normen:
ART. 3 PKH-ÄNDERUNGSGESETZ; § 115 ZPO
Leitsätze:

Berücksichtigung besonderer Belastungen im PKH-Verfahren

1) Das vor dem 1.1.1995 geltende Prozeßkostenhilferecht ist auf die Ratenfestsetzung anwendbar, wenn Prozeßkostenhilfe durch die erste Instanz vor dem 1.1.1995 bewilligt wurde, auch wenn gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt ist, über die erst nach dem 1.1.1995 entschieden wird.

2) Ein nichteheliches Kind, das im Haushalt des Vaters lebt, ist als unterhaltsberechtigte Person anzusehen und nicht nur mit der Geldrente zu berücksichtigen, mag diese auch als Regelunterhalt tituliert sein.

3) Auch nach § 115 I.S.2 ZPO a.F. (wie als Absetzungsbetrag nach § 115 I Nr. 3 ZPO n.F.) sind Mietnebenkosten als besondere Belastung zu berücksichtigen.

 
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