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Oberlandesgericht Köln, 2 W 157/94

Datum:
12.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 157/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1212.2W157.94.00
 
Normen:
GKG § 25;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 1. Zivilsenat, Beschluß vom 30.10.1995 - 1 W 52/95 -.

Übereinstimmende Erledigungserklärungen ohne Rechtshängigkeit der Hauptsache

ZPO § 91 a

Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.

S a c h v e r h a l t : Die Kläger hatten eine von ihnen selbst gefertigte Klageschrift eingereicht und diese gleichzeitig unmittelbar per Post der Beklagten zukommen lassen. Der Vorsitzende der Kammer lehnte eine Zustellung der Klageschrift ab, weil diese nicht den Erfordernissen des § 253 ZPO entsprach. Zwischenzeitlich hatten sich für beide Parteien Anwälte bestellt, die beiderseits die Hauptsache für erledigt erklärten, ohne daß es noch zur Zustellung einer Klageschrift gekommen wäre. Das Landgericht hat den Klägern durch Beschluß nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, die geltend machen, eine Entscheidung nach § 91 a ZPO habe nicht ergehen dürfen, weil die Sache niemals rechtshängig geworden sei.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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