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Oberlandesgericht Köln, 2 W 144+145/95

Datum:
04.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 144+145/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0904.2W144.145.95.00
 
Normen:
ZPO §§ 573, 793 II, 568 II; GG Art. 103
Leitsätze:

1) Im Beschwerdeverfahren muß dem Beschwerdeführer zur Entgegnung des Beschwerdegegners nur dann rechtliches Gehör gewährt werden, wenn diese neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die für das Gericht entscheidungserheblich sind. Aus der bloßen Übersendung der Entgegnung ergibt sich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung eine angemessene Zeit auf eine Gegenäußerung warten werde.

2) Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 793 II, 568 II ZPO) unzulässige weitere Beschwerde kann nicht wegen ,greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung als zulässig angesehen werden.

 
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