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Oberlandesgericht Köln, 2 U 52/95

Datum:
15.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 52/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1115.2U52.95.00
 
Normen:
BGB § 951; BGB § 812; NACHBARG NW §§ 12, 13
Leitsätze:

Nutzung einer halbscheidigen Giebelwand

1) Die Vorschriften des Nachbargesetzes NW sind auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.7.1969) errichtete Giebelwände nicht anwendbar. Eine mehrere Jahre vorher errichtete Giebelwand wird nicht erst mit dem späteren Verputz fertiggestellt. 2) Wird die halbscheidige Giebelwand bei der späteren Bebauung des Nachbargrundstücks weder als Abschlußwand noch aus statischen Gründen genutzt, sondern wird für das neue Gebäude eine völlig eigenständige Giebelwand errichtet, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 951 I, 812 I BGB.

 
Tenor:

Das Urteil ist rechtskräftig.

 
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