Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 U 181/94

Datum:
31.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 181/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0531.2U181.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 O 149/94
Normen:
BGB §§ 328, 331, 518, 2301
Leitsätze:

Schenkung durch Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall

1) Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zustande, aus dem sich der Rechtsgrund für den Erwerb des Dritten ergibt.

2) Macht der Erblasser dem Begünstigten das Schenkungsangebot noch vor seinem Tode bekannt, kommt es für den Inhalt des Schenkungsvertrages allein auf die Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten an. Nur gegenüber der Sparkasse abgegebene Erklärungen zum Inhalt des Schenkungsangebots sind nur dann von Bedeutung, wenn diese das Schenkungsangebot mit diesem Inhalt erst nach dem Tod an den Begünstigten weiterleitet.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.11.1994 ( 18 0 149/94 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank