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Oberlandesgericht Köln, 27 W 20/94

Datum:
04.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 20/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0104.27W20.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 0 178/94
Normen:
§ 577 ZPO; § 233 ZPO; § 238 ZPO
Leitsätze:
Die Vorlage eines Sendeberichts mit der Rufnummer des Gerichts reicht zum Nachweis des Zugangs der Fernkopie nicht aus.
 
Tenor:
I. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 1994 - 27 0 178/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufge- hoben. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
 
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