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Oberlandesgericht Köln, 26 WF 42/95

Datum:
17.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 42/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0717.26WF42.95.00
 
Normen:
ZPO § 91 I 2; BRAGO §§ 31, 52, 53;
Leitsätze:

Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten

ZPO § 91 I 2; BRAGO §§ 31, 52, 53 1) Die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei und eines Unterbevollmächtigten am Ort des Prozeßgerichts entstandenen Kosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht und eines notwendigen Verkehrsanwalts am Wohnort der Partei nicht übersteigen. 2) Zeitversäumnis, die nach § 91 I 2 ZPO zu entschädigen ist, muß entweder durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen veranlaßt sein.

Unter die 1. Alternative fällt auch die Zeitversäumnis, die durch notwendige Reisen zum Prozeßbevollmächtigten der Partei zum Zwecke der Informationserteilung entstanden ist.

 
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