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Oberlandesgericht Köln, 26 WF 177/95

Datum:
04.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 177/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1204.26WF177.95.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 20 F 252/95
Normen:
BGB § 1361; ZPO § 767
Leitsätze:
1. Der Einwand, die Unterhaltsgläubigerin betreibe zu Unrecht aus einem Urteil, mit welchem ihr Trennungsunterhalt zuerkannt worden sei, die Zwangsvollstreckung für einen Unterhaltszeitraum nach Rechtskraft der Scheidung, kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt in einem solchen Falle grundsätzlich erst, wenn der Vollstreckungstitel dem Unterhaltsschuldner ausgehändigt worden ist, hingegen nicht schon bei einem von der Unterhaltsgläubigerin erklärten Verzicht auf die Rechte aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Anders kann es nur sein, wenn die Unterhaltsgläubigerin den Titel- etwa wegen rückständiger Trennungsunterhaltsbeträge - noch benötigt.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 10.10.1995 - 20 F 252/95 - abgeändert. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
 
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