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Oberlandesgericht Köln, 26 U 44/94

Datum:
15.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 44/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0215.26U44.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 27/94
Schlagworte:
MIETE VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
Normen:
BGB §§ 536, 538, 278, 823
Leitsätze:
Hat der Vermieter eines Mehrfamilienhauses die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten turnusmäßig auf die einzelnen Mietparteien übertragen, so kommen vertragliche Ansprüche einer Mietpartei gegen eine andere wegen eines infolge der Verletzung dieser Verpflichtungen eingetretenen Schadens grundsätzlich nicht in Betracht. Denkbar sind jedoch Ansprüche aus Unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB. Sachverhalt: Beide Parteien sind Mieter eines Mehrfamilienhauses. Klägerin hat die Beklagten als turnusmäßig Reinigungsverpflichtete mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, sie - die Klägerin - sei auf der Zuwegung zum Haus auf nassem Laub und Beerenmatsch ausgerutscht und gestürzt. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1994 - 13 O 27/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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