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Oberlandesgericht Köln, 26 U 11/95

Datum:
29.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 11/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0929.26U11.95.00
 
Schlagworte:
INKRAFTTRETEN DES ALLGEMEINEN; VERÄUßERUNGSVERBOTS
Leitsätze:

Inkrafttreten des allgemeinen Veräußerungsverbots

1. Erläßt das Gericht vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein allgemeines Veräußerungsverbot, das nach Tag und Stunde datiert ist, so treten die Wirkungen des Verbots nicht erst mit Zustellung an den Gemeinschuldner, sondern bereits mit Erlaß des Beschlusses ein. Die für einen Fall nach der Gesamtvollstreckungsordnung entwickelten Grundsätze der Entscheidung BGH ZIP 1995, 40 f. gelten insoweit auch für das Konkursverfahren. 2. Mit der Hereinnahme eines vom Schuldner zur Verrechnung auf seinem debitorischen Konto eingereichten Kundenschecks erwirbt die Bank ein Sicherungsrecht - Sicherungseigentum oder Pfandrecht - an dem Scheck, welches zur abgesonderten Befriedigung nach § 48 KO berechtigt. Für die Anfechtbarkeit des Erwerbs eines solchen Sicherungsrechts ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schecks maßgebend (im Anschluß an BGH ZIP 1992, 778ff.).

 
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