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G r ü n d e :
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3Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Be-schwerde ist begründet, weil die gemäß dem angefochte-nen Beschluß auf der vermeintlichen Grundlage des § 124 Nr. 2 ZPO erfolgte Aufhebung der Prozeßkostenhilfe zu Lasten des Klägers der Überprüfung durch den Senat nicht standhält.
4Nach Lage der Akten muß man davon ausgehen, daß der Kläger anläßlich seines Ausscheidens aus dem Erwerbs-leben Ende des Jahres 1993 eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 DM netto erhalten hat. Der vorliegende Rechtsstreit ist Ende September 1994 und damit rund 9 Monate später anhängig gemacht worden. Der Kläger hat im Verfahren 32 F 66/94 AG Leverkusen = 25 UF 83/95 OLG Köln inzwischen näher dargelegt und teilweise urkund-lich belegt, daß er die Abfindung zum jedenfalls ganz überwiegenden Teil vor der Anhängigkeit des vorliegen-den Rechtsstreits zur Finanzierung von Anschaffungen aller Art - Möbel, Hausrat pp - und zur Tilgung von Schulden verbraucht hatte. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß er vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Sin-ne des § 124 Nr. 2 ZPO gemacht hat, als er zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht hat.
5Vor allem aber ist bei dem angefochtenen Beschluß fol-gendes nicht berücksichtigt worden:
6In dem bereits erwähnten Verfahren 33 F 66/94 hat das Familiengericht die auf Verringerung seiner Einkünfte infolge Arbeitslosigkeit gestützte Abänderungsklage des Klägers mit Urteil vom 14. März 1995 mit der Begründung abgewiesen, die Abfindung müsse für einen Zeitraum von 35 Monaten zu Unterhaltszwecken eingesetzt werden und der Kläger könne sich aus unterhaltsrechtlichen Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, sie anderweitig verbraucht zu haben. Im Klartext bedeutet dies, daß der Kläger bei einem vom Familiengericht angenommenen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund 2.800,00 DM seinen eigenen Lebensbedarf, den Lebensbe-darf seiner Ehefrau, den Lebensbedarf der beiden Be-klagten in titulierter Höhe von 760,00 DM und schließ-lich den Lebensbedarf seines am 6. Mai 1994 geborenen Kindes Larissa decken muß. Demnach stellen sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers, wenn davon abge-sehen wird, daß es sich dabei zu einem nicht unerhebli-chen Teil um eine Fiktion zu seinen Lasten handelt,in- dem die längst verbrauchte Abfindung als vorhanden be-handelt wird, im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren wie folgt dar:
7durchschn. monatl. Nettoeinkommen 2.800,00 DM
8Kindergeld f. d. Kind L. 285,00 DM
9Total 3.085,00 DM
10Die im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu berück-sichtigenden Verbindlichkeiten sehen wie folgt aus:
11Freibeträge f. d. Kläger
12und seine Ehefrau: 2 x 639,00 DM 1.278,00 DM
13Kaltmiete 818,00 DM
14Mietnebenkosten 100,00 DM
15titulierter Unterhalt der Beklagten 760,00 DM
16Unterhalt für L. -mindestens- 251,00 DM
17Total 3.207,00 DM
18Dieser Gesamtbetrag übersteigt das verfügbare Ein-kommen.
19Von seinem Standpunkt aus hätte also das Familienge-richt selbst unter Bedachtnahme auf die gesamte Abfin-dung ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen, in welchem Falle, nicht zuletzt zur Vermeidung derartiger Ungereimtheiten, wie sie im angefochtenen Beschluß ihren Niederschlag gefunden haben, eine Entziehung der Prozeßkostenhilfe aus § 124 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 124 Rz. 5 m. zahlr. Rechtsprechungsnachweisen).
20Nach alledem konnte der Beschwerde sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.