Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 79/95

Datum:
28.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 79/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0428.25WF79.95.00
 
Normen:
BGB § 1629; ZPO §§ 114, 254
Leitsätze:

Abänderungsklage im Wege der Stufenklage

1. Hat ein Ehegatte in gesetzlicher Prozeßstandschaft gemäß § 1629 BGB gegen den anderen Ehegatten einen Titel über Kindesunterhalt erwirkt, so ist nach rechtskräftiger Ehescheidung die Abänderungsklage von dem beziehungsweise gegen das Kind zu erheben. 2. Bei einer Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe grundsätzlich insgesamt und nicht nur für die eine oder andere Stufe zu bewilligen. 3. Die mit der Stufenklage beabsichtigte Rechtsverfolgung ist grundsätzlich nicht deshalb mutwillig, weil bereits fortlaufend Unterhalt gezahlt wird. Unter diesem Gesichtspunkt kommt Versagung von Prozeßkostenhilfe erst für den bezifferten Zahlungsantrag in Betracht, wenn sich aufgrund erteilter Auskunft ergibt, daß höherer als der bereits laufend gezahlte Unterhalt nicht geschuldet wird.

 
1 2 3 4
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank