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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 72/95

Datum:
24.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 72/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0424.25WF72.95.00
 
Schlagworte:
PROZEßKOSTENHILFE; GLAUBHAFTMACHUNG
Normen:
ZPO §§ 114, 118 II, 124 ZIFFER 2
Leitsätze:

Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben

Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.

 
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