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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 141/95

Datum:
01.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 141/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0801.25WF141.95.00
 
Normen:
BRAGO §§ 12, 121 ff, 128;
Leitsätze:

Verbindlichkeit der Bestimmung einer Rahmengebühr

1. Die vom Rechtsanwalt gem. § 12 I 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren ist grundsätzlich auch für die Landeskasse im Festsetzungsverfahren gem. §§ 121 ff BRAGO verbindlich. Das gilt aber nicht, wenn die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist.

2. Unbilligkeit der Gebührenbestimmung liegt schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt ein wesentliches Bewertungsmerkmal übersehen hat.

3. Der Rechtsanwalt kann von der Staatskasse nur Vergütung für diejenigen Tätigkeiten verlangen, die er nach seiner Beiordnung im Zuge der PKH-Bewilligung entfaltet hat.

4. Die Bitte des Familiengerichts zur schriftlichen Berichterstattung durch das verfahrensbeteiligte Jugendamt unter Übersendung der widerstreitenden Sorgerechtsanträge der Eltern löst keine Beweisgebühr aus.

 
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