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Oberlandesgericht Köln, 22 U 23/95

Datum:
05.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 23/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0905.22U23.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 473/94
Schlagworte:
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT; ZUSTAND EINES ABREITEPLATZES
Normen:
BGB § 661; PVV
Leitsätze:

Zustand eines Abreiteplatzes

Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 473/94 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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