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Oberlandesgericht Köln, 22 U 246/94

Datum:
07.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 246/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0207.22U246.94.00
 
Schlagworte:
LEASING; BÜRGSCHAFT; KASKOVERSICHERUNG
Normen:
BGB §§ 776, 242
Leitsätze:

Anspruch des Leasinggebers gegen den Bürgen Leasing, Bürgschaft, Kaskoversicherung

1) Der Bürge des Leasingnehmers kann der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Leasinggeber habe nicht dafür gesorgt, daß der geleaste Gegenstand kaskoversichert bleibt.

2) Der Leasinggeber hat den Anspruch aus der Bürgschaft nicht dadurch verloren, daß er den Bürgen von einer Kündigung der Kaskoversicherung und vom Verzug der Zahlung der Leasingraten nicht unterrichtet hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.7.1994 - 7 0 96/94 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinaus DM 53.458,05 nebst 12 % Zinsen seit dem 2.12.1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 9 %, die Beklagten zu 91 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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