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Oberlandesgericht Köln, 22 U 224/94

Datum:
26.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 224/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0926.22U224.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 0 82/94
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 82/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-faßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.855,89 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfah-rens werden zu 82 % dem Kläger und zu 18 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 51.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheits-leistung in Höhe von abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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